[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nav-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nav","Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnav\u002Fxml.zip",9759989,"§ 25","25","Kündigung des Netzanschlussverhältnisses","Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse","(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.\n(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.\n(3) Die Kündigung bedarf der Textform.","NAV - Gemeinsame Vorschriften - Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse - § 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses\n\n(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.\n(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.\n(3) Die Kündigung bedarf der Textform.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Zahlung, Verzug","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Mess- und Steuereinrichtungen","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Fristlose Kündigung oder Beendigung","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Gerichtsstand","28",[],false]