[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nav-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nav","Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnav\u002Fxml.zip",9759969,"§ 5","5","Netzanschluss","Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.","NAV - Netzanschluss - § 5 Netzanschluss\n\nDer Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.",{"teil":20},"Teil 2",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Anschlussnutzungsverhältnis","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Netzanschlussverhältnis","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Herstellung des Netzanschlusses","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Art des Netzanschlusses","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Betrieb des Netzanschlusses","8",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144\u002F13",null,"1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.\n2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.\n3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.","2014-02-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315552014.zip","rechtsprechung",false]