[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257749,"§ 13","13","Entscheidung über die Stimmscheinanträge","Stimmrecht, Stimmscheine","(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.\n(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).\n(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.","NEUGLV - Volksentscheid - Vorbereitung des Volksentscheids - Stimmrecht, Stimmscheine - § 13 Entscheidung über die Stimmscheinanträge\n\n(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.\n(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).\n(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Stimmscheinanträge","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Zuständige Behörde","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Erteilung von Stimmscheinen","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Stimmscheinverzeichnisse","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen","16",[],false]