[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257769,"§ 33","33","Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe","Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse","(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).\n(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Abstimmungstag bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Abstimmungstag bis zum Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen werden.","NEUGLV - Volksentscheid - Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse - § 33 Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe\n\n(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).\n(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Abstimmungstag bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Abstimmungstag bis zum Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Abstimmungsniederschrift","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Zulassung der Stimmbriefe","36",[],false]