[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257771,"§ 35","35","Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe","Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse","(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.\n(2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.","NEUGLV - Volksentscheid - Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse - § 35 Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe\n\n(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.\n(2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Zulassung der Stimmbriefe","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen","38",[],false]