[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257775,"§ 39","39","Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses","Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse","Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, daß im Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.","NEUGLV - Volksentscheid - Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse - § 39 Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses\n\nStellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, daß im Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Zulassung der Stimmbriefe","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses","42",[],false]