[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-63":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257799,"§ 63","63","Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen","Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine","Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen Eintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungsschein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit des Eintragungsscheins die Gemeindebehörde den Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintragungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt, die unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berichtigen.","NEUGLV - Volksbegehren - Vorbereitung des Volksbegehrens - Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine - § 63 Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen\n\nWird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen Eintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungsschein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit des Eintragungsscheins die Gemeindebehörde den Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintragungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt, die unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berichtigen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 62","Verzeichnisse der Eintragungsscheine","62",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 61","Erteilung von Eintragungsscheinen","61",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 60","Beantragung von Eintragungsscheinen","60",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 64","Verlorene Eintragungsscheine","64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 65","Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen","65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 66","Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis","66",[],false]