[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257800,"§ 64","64","Verlorene Eintragungsscheine","Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine","Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.","NEUGLV - Volksbegehren - Vorbereitung des Volksbegehrens - Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine - § 64 Verlorene Eintragungsscheine\n\nVerlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 63","Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen","63",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 62","Verzeichnisse der Eintragungsscheine","62",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 61","Erteilung von Eintragungsscheinen","61",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 65","Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen","65",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 66","Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis","66",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 67","Einspruch und Beschwerde","67",[],false]