[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-73":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257809,"§ 73","73","Ausstattung des Aufsichtsführenden","Eintragungshandlung","Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung 1.das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,\n2.ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,\n3.amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,\n4.einen Vordruck der Schnellmeldung,\n5.Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,\n6.einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,\n7.Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie\n8.Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.","NEUGLV - Volksbegehren - Eintragungshandlung - § 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden\n\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung 1.das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,\n2.ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,\n3.amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,\n4.einen Vordruck der Schnellmeldung,\n5.Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,\n6.einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,\n7.Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie\n8.Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 72","Aufsichtsführender","72",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 71","Auslegung der Eintragungsblätter","71",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 70","Bekanntmachung zum Volksbegehren","70",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 74","Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses","74",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 75","Öffentlichkeit","75",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 76","Ordnung im Eintragungsraum","76",[],false]