[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-neuglv-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"neuglv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des\nGrundgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fneuglv\u002Fxml.zip",1257825,"§ 89","89","Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land","Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse","(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.\n(2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.","NEUGLV - Volksbegehren - Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse - § 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land\n\n(1) Der Landeseintragungsleiter prüft die Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse, stellt danach die endgültigen Eintragungsergebnisse der einzelnen in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens gelegenen Kreise und kreisfreien Städte des Landes zum Eintragungsergebnis des Landes zusammen und erstattet dem Landeseintragungsausschuß Bericht.\n(2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 88","Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten","88",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87","Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde","87",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 86","Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen","86",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90","Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens","90",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 91","Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse","91",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 92","Überprüfung des Volksbegehrens","92",[],false]