[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nisg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nisg","Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnisg\u002Fxml.zip",1257868,"§ 7","7","Kosten",null,"Die Person, die eine Anlage nach den Vorschriften dieses Gesetzes betreibt, hat die Kosten für Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 6 zu tragen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zuständige Behörde oder einen von dieser beauftragten Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen Anforderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5 gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.","NISG - § 7 Kosten\n\nDie Person, die eine Anlage nach den Vorschriften dieses Gesetzes betreibt, hat die Kosten für Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 6 zu tragen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zuständige Behörde oder einen von dieser beauftragten Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen Anforderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5 gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6a","Bekanntgabe von Prüfstellen","6a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Befugnisse der zuständigen Behörden","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","5",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Bußgeldvorschriften","8",[],false]