[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nlposv_2012-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nlposv_2012","Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnlposv_2012\u002Fxml.zip",1257905,"§ 3","3","Angaben zur Person des Positionsinhabers","Form und Inhalt der Mitteilungen","(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.\n(2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen: 1.der Vor- und Nachname entsprechend Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\n2.die Anschrift des Hauptwohnsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012,\n3.der Geburtsname,\n4.das Geburtsdatum,\n5.der Geburtsort,\n6.der Geburtsstaat und\n7.die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012.\nZur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.\n(3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen: 1.der Firmenname oder die sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers gemäß Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012,\n2.der Bank Identifier Code nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012, falls vorhanden,\n3.die Anschrift des Hauptsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012,\n4.der Sitzstaat,\n5.die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012 und\n6.die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat und kein Bank Identifier Code nach Nummer 2 angeben werden kann.\nZur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.\n(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.","NLPOSV_2012 - Form und Inhalt der Mitteilungen - § 3 Angaben zur Person des Positionsinhabers\n\n(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.\n(2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen: 1.der Vor- und Nachname entsprechend Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\n2.die Anschrift des Hauptwohnsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012,\n3.der Geburtsname,\n4.das Geburtsdatum,\n5.der Geburtsort,\n6.der Geburtsstaat und\n7.die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012.\nZur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.\n(3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen: 1.der Firmenname oder die sonstige Bezeichnung des Rechtsträgers gemäß Anhang I Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012,\n2.der Bank Identifier Code nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012, falls vorhanden,\n3.die Anschrift des Hauptsitzes nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012,\n4.der Sitzstaat,\n5.die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012 und\n6.die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits zugeteilt hat und kein Bank Identifier Code nach Nummer 2 angeben werden kann.\nZur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente ausgestellt werden können.\n(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Benennung einer Kontaktperson","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Art und Weise der Übermittlung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren","6",[],false]