[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nlposv_2012-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nlposv_2012","Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnlposv_2012\u002Fxml.zip",1257910,"§ 8","8","Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung","Veröffentlichung im Bundesanzeiger","(1) Der Inhaber einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition ist verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Position im Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen.\n(2) Für die Veröffentlichung hat der Inhaber nach Absatz 1 die ausgefüllten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien geltenden Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012 dem Betreiber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu übermitteln.\n(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese der Kontaktperson.","NLPOSV_2012 - Veröffentlichung im Bundesanzeiger - § 8 Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung\n\n(1) Der Inhaber einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition ist verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Position im Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen.\n(2) Für die Veröffentlichung hat der Inhaber nach Absatz 1 die ausgefüllten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien geltenden Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826\u002F2012 dem Betreiber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu übermitteln.\n(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese der Kontaktperson.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Dauer der Speicherung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Art und Weise der Übermittlung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Identifikation des Positionsinhabers und seiner Kontaktperson beim Betreiber des Bundesanzeigers","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Übermittlung der Daten","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte","11",[],false]