[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nmv_1970-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nmv_1970","Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene\nWohnungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnmv_1970\u002Fxml.zip",1257933,"§ 8","8","Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung","Ermittlung der Kostenmiete","(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume vergrößert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung zurück. Die neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten.\n(2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohnräume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.\n(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entsprechend.","NMV_1970 - Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen - Ermittlung der Kostenmiete - § 8 Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung\n\n(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume vergrößert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung zurück. Die neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten.\n(2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohnräume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.\n(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","1. Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5a","Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der Wirtschaftseinheit","5a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8a","Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich gefördert gilt","8a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Mieterleistungen","10",[],false]