[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nmv_1970-8a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nmv_1970","Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene\nWohnungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnmv_1970\u002Fxml.zip",1257934,"§ 8a","8a","Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich gefördert gilt","Ermittlung der Kostenmiete","Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit nicht mehr als öffentlich gefördert, so bleiben für die übrigen Wohnungen die bisherige Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen unverändert. Ändern sich die laufenden Aufwendungen, so bleibt für jede spätere Berechnung der Einzelmiete die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen in der Weise maßgebend, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit maßgeblich gewesen wären.","NMV_1970 - Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen - Ermittlung der Kostenmiete - § 8a Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich gefördert gilt\n\nGelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit nicht mehr als öffentlich gefördert, so bleiben für die übrigen Wohnungen die bisherige Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen unverändert. Ändern sich die laufenden Aufwendungen, so bleibt für jede spätere Berechnung der Einzelmiete die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen in der Weise maßgebend, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit maßgeblich gewesen wären.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","1. Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Mieterleistungen","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete","11",[],false]