[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nmv_1970-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nmv_1970","Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene\nWohnungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnmv_1970\u002Fxml.zip",1257935,"§ 9","9","Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung","Ermittlung der Kostenmiete","Zur Berechnung einer Änderung der Durchschnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden.","NMV_1970 - Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen - Ermittlung der Kostenmiete - § 9 Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung\n\nZur Berechnung einer Änderung der Durchschnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil II","1. Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8a","Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich gefördert gilt","8a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Mieterleistungen","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen","12",[],false]