[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-notaktvv-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"notaktvv","Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnotaktvv\u002Fxml.zip",9760031,"§ 39","39","Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung","Elektronische Urkundensammlung, Sondersammlung","Erhält oder erstellt der Notar in Papierform ein Dokument, für das die Frist zur Aufbewahrung in der Urkundensammlung bereits abgelaufen ist, so ist dieses Dokument in elektronischer Form in die elektronische Urkundensammlung einzustellen und dort zu verwahren. Das in Papierform vorliegende Dokument darf nach der Einstellung in die elektronische Urkundensammlung vernichtet werden, es sei denn, dass das Interesse der Beteiligten oder Dritter an dessen Erhaltung eine weitere Aufbewahrung gebietet.","NOTAKTVV - Elektronische Urkundensammlung, Sondersammlung - § 39 Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung\n\nErhält oder erstellt der Notar in Papierform ein Dokument, für das die Frist zur Aufbewahrung in der Urkundensammlung bereits abgelaufen ist, so ist dieses Dokument in elektronischer Form in die elektronische Urkundensammlung einzustellen und dort zu verwahren. Das in Papierform vorliegende Dokument darf nach der Einstellung in die elektronische Urkundensammlung vernichtet werden, es sei denn, dass das Interesse der Beteiligten oder Dritter an dessen Erhaltung eine weitere Aufbewahrung gebietet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 37","Sondersammlung","37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 36","Löschung von Dokumenten","36",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40","Nebenakten","40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 41","Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte","41",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42","Führung in Papierform","42",[],false]