[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-notsan-aprv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"notsan-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnotsan-aprv\u002Fxml.zip",1258146,"§ 13","13","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen","Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.","NOTSAN-APRV - Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen - § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\n\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Versäumnisfolgen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Rücktritt von der Prüfung","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Prüfungsunterlagen","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Schriftlicher Teil der Prüfung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Mündlicher Teil der Prüfung","16",[],false]