[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-notsan-aprv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"notsan-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnotsan-aprv\u002Fxml.zip",1258149,"§ 16","16","Mündlicher Teil der Prüfung","Bestimmungen für die staatliche Prüfung","(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen.\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1: 1.Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten,\n2.Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten,\n3.bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.\n(3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.\n(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.\n(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.","NOTSAN-APRV - Bestimmungen für die staatliche Prüfung - § 16 Mündlicher Teil der Prüfung\n\n(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen.\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1: 1.Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten,\n2.Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten,\n3.bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.\n(3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.\n(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.\n(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Schriftlicher Teil der Prüfung","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsunterlagen","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Praktischer Teil der Prüfung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung","19",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 21.11.2023 – 6 B 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:211123B6B11.23.0","1. Stimmen die (Einzel-)Noten der Fachprüfer im Ergebnis überein, kommt es auf eine Herstellung des Benehmens nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV nicht an.\n2. Die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV erfordert keine Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung.","2023-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300807.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 – 6 C 8\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:281020U6C8.19.0","1. Die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen in der staatlichen Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung \"Notfallsanitäter\" zu führen, obliegt nicht dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan, sondern den hierfür verordnungsrechtlich vorgesehenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission).\n2. Die Zahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer ist nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, sodass sie übergangsweise anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen ist.\n3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht zugleich als Fachprüfer in der staatlichen Ergänzungsprüfung tätig werden. Die dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stehen einer Fachprüfertätigkeit nicht entgegen.\n4. Die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der staatlichen Ergänzungsprüfung ist zulässig.\n5. Der nach § 5 Abs. 1 NotSan-APrV bei jeder Schule zu bildende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter mindestens fünf weitere Personen als Fachprüfer bestellt sein müssen. Die Bestellung des Schulleiters als Fachprüfer ist bei der Mindestzahl von Mitgliedern nicht zu berücksichtigen.","2020-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100031.zip",false]