[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-notsang-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"notsang","Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnotsang\u002Fxml.zip",1258194,"§ 24","24","Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde","Erbringen von Dienstleistungen","(1) Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis.\n(2) § 2 Absatz 4 und 4a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern.\n(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung.","NOTSANG - Erbringen von Dienstleistungen - § 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde\n\n(1) Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis.\n(2) § 2 Absatz 4 und 4a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern.\n(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Dienstleistungserbringende Personen","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Bescheinigungen der zuständigen Behörde","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden","27",[],false]