[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-notsang-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"notsang","Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnotsang\u002Fxml.zip",1258196,"§ 26","26","Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten","Erbringen von Dienstleistungen","(1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.\n(2) Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.\n(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln: 1.alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie\n2.Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.","NOTSANG - Erbringen von Dienstleistungen - § 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten\n\n(1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.\n(2) Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.\n(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln: 1.alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie\n2.Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Bescheinigungen der zuständigen Behörde","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Bußgeldvorschriften","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes","29",[],false]