[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-notsang-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"notsang","Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnotsang\u002Fxml.zip",1258175,"§ 5","5","Dauer und Struktur der Ausbildung","Ausbildung","(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.\n(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.","NOTSANG - Ausbildung - § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung\n\n(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.\n(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.\n(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. 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Die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen in der staatlichen Ergänzungsprüfung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung \"Notfallsanitäter\" zu führen, obliegt nicht dem Prüfungsausschuss als Kollegialorgan, sondern den hierfür verordnungsrechtlich vorgesehenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission).\n2. Die Zahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer ist nicht rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt, sodass sie übergangsweise anhand der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde festzulegen ist.\n3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht zugleich als Fachprüfer in der staatlichen Ergänzungsprüfung tätig werden. Die dem Schulleiter obliegenden Aufgaben stehen einer Fachprüfertätigkeit nicht entgegen.\n4. Die Auslosung der Aufgaben in beiden Teilen der staatlichen Ergänzungsprüfung ist zulässig.\n5. Der nach § 5 Abs. 1 NotSan-APrV bei jeder Schule zu bildende Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter mindestens fünf weitere Personen als Fachprüfer bestellt sein müssen. Die Bestellung des Schulleiters als Fachprüfer ist bei der Mindestzahl von Mitgliedern nicht zu berücksichtigen.","2020-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100031.zip","rechtsprechung",false]