[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-notvpv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"notvpv","Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnotvpv\u002Fxml.zip",1258236,"§ 16","16","Zugang zum Postfach","Besonderes elektronisches Notarpostfach","(1) Die Anmeldung am besonderen elektronischen Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. Zugangsdaten, die einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. Bei einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss der Postfachinhaber mittels eines kryptografischen Schlüssels im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Postfach angemeldet sein.\n(2) Hat die angemeldete Person die Nutzung des besonderen elektronischen Notarpostfachs beendet, hat sie sich abzumelden. Die Bundesnotarkammer hat für den Fall, dass das Postfach nach erfolgter Anmeldung für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung der Person durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen.","NOTVPV - Besonderes elektronisches Notarpostfach - § 16 Zugang zum Postfach\n\n(1) Die Anmeldung am besonderen elektronischen Notarpostfach erfolgt mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln. Zugangsdaten, die einzelnen Personen allein zugewiesen sind, dürfen anderen Personen nicht bekanntgegeben werden. Bei einem Versand nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg muss der Postfachinhaber mittels eines kryptografischen Schlüssels im Sinne des § 14 Absatz 2 an seinem Postfach angemeldet sein.\n(2) Hat die angemeldete Person die Nutzung des besonderen elektronischen Notarpostfachs beendet, hat sie sich abzumelden. Die Bundesnotarkammer hat für den Fall, dass das Postfach nach erfolgter Anmeldung für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung der Person durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Führung der Postfächer","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Automatisches Löschen von Nachrichten","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Sperrung des Postfachs","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Vorläufige Amtsenthebung","19",[],false]