[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-npbefvmvk-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"npbefvmvk","Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in\nNationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von\nMecklenburg-Vorpommern","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnpbefvmvk\u002Fxml.zip",1258245,"§ 2","2",null,"(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats \"Südost-Rügen\" mit den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist.\n(2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats \"Südost-Rügen\" so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.","NPBEFVMVK - § 2\n\n(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats \"Südost-Rügen\" mit den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist.\n(2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats \"Südost-Rügen\" so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 1","1",[25,28,32],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Nationalpark \"Vorpommersche Boddenlandschaft\"","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Nationalpark \"Jasmund\"","5",[],false]