[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nsverbg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nsverbg","Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-03-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnsverbg\u002Fxml.zip",1258391,"§ 10","10","Ansprüche aus Grundstücksübereignungen","Zu erfüllende Ansprüche","Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die eine Einrichtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind nach ihrem Schätzwert in Geld zu erfüllen. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.","NSVERBG - Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen - Zu erfüllende Ansprüche - § 10 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen\n\nZu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die eine Einrichtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind nach ihrem Schätzwert in Geld zu erfüllen. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Wohnsitzvoraussetzungen","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Ausgeschlossene Gläubigergruppen","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Versorgungsansprüche","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Ansprüche aus dinglichen Rechten","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Gesetzeskonkurrenz","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Zulässigkeit von Aufrechnungen","13",[],false]