[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nsverbg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nsverbg","Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-03-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnsverbg\u002Fxml.zip",1258386,"§ 5","5","Ansprüche aus der Nachkriegszeit","Zu erfüllende Ansprüche","Zu erfüllen sind 1.Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden sind;\n2.Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Einrichtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;\n3.die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.","NSVERBG - Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen - Zu erfüllende Ansprüche - § 5 Ansprüche aus der Nachkriegszeit\n\nZu erfüllen sind 1.Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden sind;\n2.Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Einrichtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;\n3.die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 4","Erlöschen von Ansprüchen","4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 2","Auflösung","2",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 6","Schadensersatzansprüche","6",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7","Versorgungsansprüche","7",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 8","Ausgeschlossene Gläubigergruppen","8",[],false]