[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-odv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"odv","Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fodv\u002Fxml.zip",1258481,"§ 12","12","Neubewertung der Konformität","Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte","Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber eines in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräts kann veranlassen, dass die Konformität nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU neu bewertet wird. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber, durch den die Neubewertung nach Satz 1 veranlasst wurde, hat bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsvorschrift P 200 ADR\u002FRID unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU anzubringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität bestätigt wurde. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU nicht anbringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität nicht bestätigt wurde. Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR\u002FRID bewertet wurde, nicht anzuwenden.","ODV - Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte - § 12 Neubewertung der Konformität\n\nDer Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber eines in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräts kann veranlassen, dass die Konformität nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU neu bewertet wird. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber, durch den die Neubewertung nach Satz 1 veranlasst wurde, hat bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsvorschrift P 200 ADR\u002FRID unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU anzubringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität bestätigt wurde. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU nicht anbringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität nicht bestätigt wurde. Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR\u002FRID bewertet wurde, nicht anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Benennende Behörde","15",[],false]