[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-odv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"odv","Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fodv\u002Fxml.zip",1258482,"§ 13","13","Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung","Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte","(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU festgelegten Vorschriften einzuhalten.\n(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 genannten Anforderungen.\n(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie 1.aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder\n2.das Pi-Kennzeichen verdeckt.","ODV - Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte - § 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung\n\n(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU festgelegten Vorschriften einzuhalten.\n(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Absatz 1 genannten Anforderungen.\n(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie 1.aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder\n2.das Pi-Kennzeichen verdeckt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Neubewertung der Konformität","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Benennende Behörde","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Benennungsverfahren","16",[],false]