[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-odv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"odv","Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fodv\u002Fxml.zip",1258483,"§ 14","14","Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung","Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte","(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung und Neubewertungsbescheinigungen sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung gleich.\n(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten Tätigkeiten im Inland ausüben.","ODV - Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte - § 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung\n\n(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung und Neubewertungsbescheinigungen sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung gleich.\n(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten Tätigkeiten im Inland ausüben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Neubewertung der Konformität","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Benennende Behörde","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Benennungsverfahren","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde","17",[],false]