[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-odv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"odv","Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fodv\u002Fxml.zip",1258484,"§ 15","15","Benennende Behörde","Benennende Behörde und Benannte Stellen","(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen, wobei ihr die in Unterabschnitt 1.8.6.2 ADR\u002FRID genannten Pflichten obliegen.\n(2) Die Benennende Behörde hat die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Benannten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.\n(3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungsaustausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU teil.\n(4) Die Benennende Behörde kann Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vornehmen.","ODV - Benennende Behörde und Benannte Stellen - § 15 Benennende Behörde\n\n(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und anschließende Überwachung Benannter Stellen, wobei ihr die in Unterabschnitt 1.8.6.2 ADR\u002FRID genannten Pflichten obliegen.\n(2) Die Benennende Behörde hat die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Benannten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.\n(3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungsaustausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richtlinie 2010\u002F35\u002FEU teil.\n(4) Die Benennende Behörde kann Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vornehmen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Neubewertung der Konformität","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Benennungsverfahren","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Rechte und Pflichten der Benannten Stellen","18",[],false]