[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-odv-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"odv","Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-11-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fodv\u002Fxml.zip",1258497,"§ 27","27","Ordnungswidrigkeiten","Informations- und Meldepflichten","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Hersteller entgegen § 3 a)Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nb)Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,\nc)Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,\nd)Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ne)Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nf)Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\ngAbsatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n2.als Bevollmächtigter entgegen § 4 a)Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,\nb)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nc)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nd)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n3.als Einführer entgegen § 5 a)Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nb)Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,\nc)Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nd)Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\ne)Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nf)Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n4.als Vertreiber entgegen § 6 a)Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,\nb)Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nc)Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nd)Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\ne)Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nf)Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n5.als Eigentümer entgegen § 7 a)Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,\nb)Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nc)Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\n6.als Betreiber entgegen § 8 a)Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,\nb)Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nc)Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n7.als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a)§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nb)§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,\nc)§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,\nd)§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ne)§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nf)§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\n8.als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Hersteller entgegen § 3 a)Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder\nb)Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,\n2.als Bevollmächtigter entgegen § 4 a)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\nb)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder\nc)Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.als Einführer entgegen § 5 a)Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,\nb)Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\nc)Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nd)Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,\n4.als Vertreiber entgegen § 6 a)Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\nb)Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder\nc)Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,\n5.als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a)§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder\nb)§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,\n6.als Wirtschaftsakteur entgegen § 10 a)Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder\nb)Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\n7.als Benannte Stelle entgegen § 18 a)Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,\nb)Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nc)Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nd)Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,\ne)Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder\nf)Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.","ODV - Informations- und Meldepflichten - § 27 Ordnungswidrigkeiten [1\u002F2]\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Hersteller entgegen § 3 a)Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nb)Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,\nc)Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,\nd)Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ne)Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nf)Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\ngAbsatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n2.als Bevollmächtigter entgegen § 4 a)Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,\nb)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nc)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nd)Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n3.als Einführer entgegen § 5 a)Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nb)Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,\nc)Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nd)Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\ne)Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nf)Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n4.als Vertreiber entgegen § 6 a)Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,\nb)Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nc)Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nd)Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\ne)Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nf)Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n5.als Eigentümer entgegen § 7 a)Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,\nb)Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nc)Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,\n6.als Betreiber entgegen § 8 a)Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,\nb)Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nc)Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n7.als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a)§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,\nb)§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,\nc)§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,\nd)§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ne)§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nf)§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht 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