[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-offshorebergv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"offshorebergv","Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Foffshorebergv\u002Fxml.zip",1258581,"§ 1","1","Geltungsbereich","Einleitung","(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.\n(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist, 1.für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und\n2.für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.","OFFSHOREBERGV - Einleitung - § 1 Geltungsbereich\n\n(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.\n(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist, 1.für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und\n2.für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Begriffsbestimmung","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Grundsätzliche Anforderungen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Abwasser, Abfall","4",[],false]