[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-offshorebergv-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"offshorebergv","Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Foffshorebergv\u002Fxml.zip",1258626,"§ 44","44","Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle","Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung","(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.\n(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten.\n(3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind und wie diese Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.\n(4) Der Unternehmer hat für das Unternehmenskonzept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch zu ermitteln. Dabei sind auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten können oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht genau abschätzen lässt.\n(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird. Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungsregelungen einzuführen.","OFFSHOREBERGV - Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung - § 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle\n\n(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.\n(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten.\n(3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind und wie diese Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.\n(4) Der Unternehmer hat für das Unternehmenskonzept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch zu ermitteln. Dabei sind auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten können oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht genau abschätzen lässt.\n(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird. Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungsregelungen einzuführen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Bericht über ernste Gefahren","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Anforderungen an den Betriebsplan","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Sicherheits- und Umweltmanagementsystem","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Systeme zur unabhängigen Überprüfung","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Durchführung der unabhängigen Überprüfung","47",[],false]