[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-offshorebergv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"offshorebergv","Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Foffshorebergv\u002Fxml.zip",1258587,"§ 6","6","Entledigung und Bergung von Gegenständen","Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes","(1) Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen.\n(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Betriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist.","OFFSHOREBERGV - Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes - § 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen\n\n(1) Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen.\n(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Betriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Bohrspülung, Bohrklein","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Abwasser, Abfall","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Grundsätzliche Anforderungen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten","9",[],false]