[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-offshorebergv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"offshorebergv","Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Foffshorebergv\u002Fxml.zip",1258588,"§ 7","7","Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen","Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes","(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese, soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich eingesetzt werden.","OFFSHOREBERGV - Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes - § 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen\n\n(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese, soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich eingesetzt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Entledigung und Bergung von Gegenständen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Bohrspülung, Bohrklein","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Abwasser, Abfall","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht","10",[],false]