[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-offshorebergv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"offshorebergv","Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Foffshorebergv\u002Fxml.zip",1258589,"§ 8","8","Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen","Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes","Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, 1.so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und\n2.so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;\n§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.","OFFSHOREBERGV - Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes - § 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen\n\nDer Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, 1.so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und\n2.so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;\n§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Entledigung und Bergung von Gegenständen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Bohrspülung, Bohrklein","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen","11",[],false]