[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-offshorebergv-anlage-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"offshorebergv","Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Foffshorebergv\u002Fxml.zip",1258666,"Anlage 7","anlage-7","(zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2016,1908)\n1.\tDer Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:\n1.1\tdie unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,\n1.2\tden Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,\n1.3\tden Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,\n1.4\tden erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,\n1.5\tein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,\n1.6\tHubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,\n1.7\tjeden Unfall mit Todesfolge,\n1.8\tjede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,\n1.9\tjede Evakuierung des Personals,\n1.10\tjeden schweren Umweltvorfall.\n2.\tDer von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen:\n2.1\tZahl, Alter und Standort der Plattformen,\n2.2\tZahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,\n2.3\talle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,\n2.4\talle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,\n2.5\tdie Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.\n3.\tDie in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen.\n4.\tDie in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,\n4.1\tvor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und\n4.2\tgeeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.\nDie Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.","OFFSHOREBERGV - Pflichten der Behörden - Schlussvorschriften - Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2016,1908)\n1.\tDer Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:\n1.1\tdie unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,\n1.2\tden Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,\n1.3\tden Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,\n1.4\tden erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,\n1.5\tein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,\n1.6\tHubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,\n1.7\tjeden Unfall mit Todesfolge,\n1.8\tjede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,\n1.9\tjede Evakuierung des Personals,\n1.10\tjeden schweren Umweltvorfall.\n2.\tDer von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen:\n2.1\tZahl, Alter und Standort der Plattformen,\n2.2\tZahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,\n2.3\talle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,\n2.4\talle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,\n2.5\tdie Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.\n3.\tDie in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen.\n4.\tDie in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,\n4.1\tvor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und\n4.2\tgeeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.\nDie Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Anlage 6","(zu § 65 Absatz 5)","anlage-6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Anlage 5","(zu § 65 Absatz 1)","anlage-5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Anlage 4","(zu § 60 Absatz 1)","anlage-4",[],[],false]