[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ogewv_2016-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ogewv_2016","Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fogewv_2016\u002Fxml.zip",1258733,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen",null,"Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.OberflächengewässerOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;\n2.ÜbergangsgewässerDie Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;\n3.Umweltqualitätsnorm (UQN)Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;\n4.Prioritäre StoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;\n5.Bestimmte andere SchadstoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;\n6.Flussgebietsspezifische SchadstoffeSpezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;\n7.Natürliche HintergrundkonzentrationKonzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.","OGEWV_2016 - § 2 Begriffsbestimmungen\n\nFür diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.OberflächengewässerOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;\n2.ÜbergangsgewässerDie Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;\n3.Umweltqualitätsnorm (UQN)Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;\n4.Prioritäre StoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;\n5.Bestimmte andere SchadstoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;\n6.Flussgebietsspezifische SchadstoffeSpezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;\n7.Natürliche HintergrundkonzentrationKonzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Zweck","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials","5",[],false]