[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ogvermnormdv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ogvermnormdv","Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen für Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-11-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fogvermnormdv\u002Fxml.zip",1258790,"§ 3","3","Befreiungen",null,"(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F2429 genannten Erzeugnisse müssen im Bundesgebiet nicht den Vermarktungsnormen entsprechen, sofern sie dort ihren Ursprung haben.\n(2) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F2429 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen entsprechen, dürfen im Bundesgebiet vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 erfüllen. Diese Erzeugnisse sind in einer Weise zu kennzeichnen, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, aufgrund welcher Art von Umständen die Ware nur den allgemeinen Vermarktungsnormen entspricht.","OGVERMNORMDV - § 3 Befreiungen\n\n(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F2429 genannten Erzeugnisse müssen im Bundesgebiet nicht den Vermarktungsnormen entsprechen, sofern sie dort ihren Ursprung haben.\n(2) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023\u002F2429 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen entsprechen, dürfen im Bundesgebiet vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 erfüllen. Diese Erzeugnisse sind in einer Weise zu kennzeichnen, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, aufgrund welcher Art von Umständen die Ware nur den allgemeinen Vermarktungsnormen entspricht.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Mitteilungspflichten der Länder","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Mitwirkungs- und Duldungspflichten","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Verbot, Sicherstellungspflicht","6",[],false]