[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ordennachwv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ordennachwv","Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-05-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fordennachwv\u002Fxml.zip",1258944,"§ 18","18","Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen durch den Antragsteller","Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen","Verwundungen oder Beschädigungen kann der Antragsteller der zuständigen Behörde (§ 14) gegenüber nachweisen durch 1.Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder von Lazarett- oder Krankenhauspapieren deutscher oder ausländischer Stellen, aus denen sich Ursache, Anzahl, Art, Umfang und dauernde Folgen von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen;\n2.Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen, die Tatsachen angeben, aus denen sich Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen, zur Niederschrift vor der nach § 14 zuständigen oder von ihr ersuchten Behörde. Dabei können die Behörden verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert wird;\n3.eidesstattliche Versicherung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers Kenntnis hat, zur Niederschrift eines Notars oder der nach § 14 zuständigen Behörde;\n4.den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an den Antragsteller nach den in § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung sonstiger Orden und Ehrenzeichen getroffenen Bestimmungen.","ORDENNACHWV - Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen - § 18 Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen durch den Antragsteller\n\nVerwundungen oder Beschädigungen kann der Antragsteller der zuständigen Behörde (§ 14) gegenüber nachweisen durch 1.Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder von Lazarett- oder Krankenhauspapieren deutscher oder ausländischer Stellen, aus denen sich Ursache, Anzahl, Art, Umfang und dauernde Folgen von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen;\n2.Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen, die Tatsachen angeben, aus denen sich Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen, zur Niederschrift vor der nach § 14 zuständigen oder von ihr ersuchten Behörde. Dabei können die Behörden verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert wird;\n3.eidesstattliche Versicherung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers Kenntnis hat, zur Niederschrift eines Notars oder der nach § 14 zuständigen Behörde;\n4.den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an den Antragsteller nach den in § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung sonstiger Orden und Ehrenzeichen getroffenen Bestimmungen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Inhalt des Antrags","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Antrag","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Verfahren","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Ausstellung eines Berechtigungsausweises","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Einziehung","21",[],false]