[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-orgbausbv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"orgbausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-02-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Forgbausbv\u002Fxml.zip",1258984,"§ 24","24","Mündliche Ergänzungsprüfung","Fachrichtung Pfeifenbau","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1.er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen und Konstruieren“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","ORGBAUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - Fachrichtung Pfeifenbau - § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1.er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen und Konstruieren“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Prüfungsbereich Planen und Konstruieren","21",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","26",[],false]