[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-orghbmstrv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"orghbmstrv","Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nOrgel- und Harmoniumbauer-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Forghbmstrv\u002Fxml.zip",1258994,"§ 2","2","Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)","Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung","(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht länger als 200 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","ORGHBMSTRV - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung - § 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)\n\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht länger als 200 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Berufsbild","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Meisterprüfungsarbeit","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Arbeitsprobe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)","5",[],false]