[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-orghbmstrv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"orghbmstrv","Verordnung über das Berufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen im praktischen und im\nfachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nOrgel- und Harmoniumbauer-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Forghbmstrv\u002Fxml.zip",1258995,"§ 3","3","Meisterprüfungsarbeit","Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung","(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.Konstruktion, Berechnung und Bau eines mindestens einmanualigen Orgelpositivs mit mindestens drei Registern und einem Tonumfang von C bis f(hoch)3; dabei sind die Windlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,\n2.Bau eines einmanualigen Harmoniums mit einem massiven Holzgehäuse und mindestens zwei Spielen; dabei ist die Windanlage und die Spielmechanik herzustellen, die Zungenplatten können vorgefertigt sein; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,\n3.Konstruktion, Berechnung und Bau einer mindestens zweimanualigen Orgel mit Pedal und einem Tonumfang für die Manuale von C bis f(hoch)3; dabei sind mindestens eine Manualwindlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Beschreibung des Instruments zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten und die Vorkalkulation für das komplette Instrument anzufertigen.\n(3) Die Beschreibung des Instruments, die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten sowie die Vor- und Nachkalkulation für das komplette Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.","ORGHBMSTRV - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung - § 3 Meisterprüfungsarbeit\n\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.Konstruktion, Berechnung und Bau eines mindestens einmanualigen Orgelpositivs mit mindestens drei Registern und einem Tonumfang von C bis f(hoch)3; dabei sind die Windlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,\n2.Bau eines einmanualigen Harmoniums mit einem massiven Holzgehäuse und mindestens zwei Spielen; dabei ist die Windanlage und die Spielmechanik herzustellen, die Zungenplatten können vorgefertigt sein; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen,\n3.Konstruktion, Berechnung und Bau einer mindestens zweimanualigen Orgel mit Pedal und einem Tonumfang für die Manuale von C bis f(hoch)3; dabei sind mindestens eine Manualwindlade für die Register, die Spielmechanik, der Balg und die Drossel sowie ein Register mit Pfeifen aus Holz und Metall herzustellen; anschließend ist das Instrument spielfertig zu montieren, zu intonieren und zu stimmen.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Beschreibung des Instruments zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten und die Vorkalkulation für das komplette Instrument anzufertigen.\n(3) Die Beschreibung des Instruments, die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten sowie die Vor- und Nachkalkulation für das komplette Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Berufsbild","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Arbeitsprobe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Übergangsvorschrift","6",[],false]