[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-orthausbvo-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"orthausbvo","Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Forthausbvo\u002Fxml.zip",1259037,"§ 9","9","Gewichtungs- und Bestehensregelungen",null,"(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tHerstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln\tmit 20 Prozent,\n2.\tWerkstoffe und Fertigungstechnik\tmit 10 Prozent,\n3.\tKonstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten\tmit 40 Prozent,\n4.\tVersorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik\tmit 20 Prozent,\n5.\tWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","ORTHAUSBVO - § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen\n\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tHerstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln\tmit 20 Prozent,\n2.\tWerkstoffe und Fertigungstechnik\tmit 10 Prozent,\n3.\tKonstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten\tmit 40 Prozent,\n4.\tVersorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik\tmit 20 Prozent,\n5.\tWirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Teil 2 der Gesellenprüfung","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Teil 1 der Gesellenprüfung","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Gesellenprüfung","6",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","11",[],false]