[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-orthoptaprv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"orthoptaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Forthoptaprv\u002Fxml.zip",1259086,"§ 13","13","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche",null,"Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für \"nicht bestanden\" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.","ORTHOPTAPRV - § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\n\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für \"nicht bestanden\" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Versäumnisfolgen","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Rücktritt von der Prüfung","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Bestehen und Wiederholung der Prüfung","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Prüfungsunterlagen","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Erlaubnisurkunde","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15a","Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands","15a",[],false]