[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-100":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259285,"§ 100","100","Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung","Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen","(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet 1.die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,\n2.bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.\n(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.","OWIG - Bußgeldverfahren - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen - § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung\n\n(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet 1.die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,\n2.bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.\n(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Neunter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 99","Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten","99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 98","Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende","98",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 97","Vollstreckung der Erzwingungshaft","97",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 101","Vollstreckung in den Nachlaß","101",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 102","Nachträgliches Strafverfahren","102",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 103","Gerichtliche Entscheidung","103",[],false]