[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-111":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259302,"§ 111","111","Falsche Namensangabe","Verstöße gegen staatliche Anordnungen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.","OWIG - Einzelne Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen staatliche Anordnungen - § 111 Falsche Namensangabe\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 110c","Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren","110c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 110b","Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung","110b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 110a","Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen","110a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 112","Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans","112",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 113","Unerlaubte Ansammlung","113",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 114","Betreten militärischer Anlagen","114",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.07.2015 – 1 BvR 2501\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150724.1bvr250113",null,"2015-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE411101501.zip","rechtsprechung",false]