[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-119":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259310,"§ 119","119","Grob anstößige und belästigende Handlungen","Verstöße gegen die öffentliche Ordnung","(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder\n2.in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,\nGelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.","OWIG - Einzelne Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung - § 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder\n2.in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,\nGelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 118","Belästigung der Allgemeinheit","118",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 117","Unzulässiger Lärm","117",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 116","Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten","116",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 120","Verbotene Ausübung der Prostitution","120",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 121","Halten gefährlicher Tiere","121",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 122","Vollrausch","122",[],false]