[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-124":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259315,"§ 124","124","Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen","Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder\n2.eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes\nbenutzt.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.","OWIG - Einzelne Ordnungswidrigkeiten - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen - § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder\n2.eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes\nbenutzt.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 123","Einziehung, Unbrauchbarmachung","123",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 122","Vollrausch","122",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 121","Halten gefährlicher Tiere","121",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 125","Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens","125",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 126","Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen","126",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 127","Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können","127",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Unter den Begriff der Wahlbeeinflussung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG fallen alle Umstände, die bei objektivem Verständnis geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken. 2. Eine unbefugte Benutzung eines Wappens i. S. v. § 10 Abs. 1 SächsOWiG kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen kann.",null,"2010-04-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1864","sachsen_rechtsprechung",false]