[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-owig-125":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"owig","Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fowig_1968\u002Fxml.zip",1259316,"§ 125","125","Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens","Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung \"Rotes Kreuz\" oder \"Genfer Kreuz\" benutzt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.\n(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung \"Rotes Kreuz\" gleichstehen.\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.","OWIG - Einzelne Ordnungswidrigkeiten - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen - § 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung \"Rotes Kreuz\" oder \"Genfer Kreuz\" benutzt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.\n(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung \"Rotes Kreuz\" gleichstehen.\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 124","Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen","124",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 123","Einziehung, Unbrauchbarmachung","123",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 122","Vollrausch","122",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 126","Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen","126",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 127","Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können","127",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 128","Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen","128",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.10.2015 – 3 B 293\u002F15",null,"2015-10-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4194","sachsen_rechtsprechung",false]